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   BFH, 25.04.2002 - II B 24/01   

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https://dejure.org/2002,2598
BFH, 25.04.2002 - II B 24/01 (https://dejure.org/2002,2598)
BFH, Entscheidung vom 25.04.2002 - II B 24/01 (https://dejure.org/2002,2598)
BFH, Entscheidung vom 25. April 2002 - II B 24/01 (https://dejure.org/2002,2598)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grunderwerbsteuer - GmbH & Co. KG - Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Bebautes Grundstück - Betriebsprüfung - Generalunternehmervertrag - Schlüsselfertige Renovierung - Bemessungsgrundlage - Änderungsbescheid - Grundsätzliche Bedeutung - ...

  • Judicialis

    GrEStG § 19; ; FGO § ... 96; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 96 115 Abs. 2 Nr. 1 2 3
    NZB; Divergenz; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2002, 1311
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.04.2020 - VII B 53/19

    Die Revision ist zuzulassen, soweit über Säumniszuschläge für die Zeit nach dem

    In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte (tragende) Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der höchstrichterlichen Divergenzentscheidung gegenübergestellt und so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15.09.1999 - VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 25.04.2002 - II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311; Senatsbeschluss vom 28.01.2002 - VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932).
  • BFH, 28.08.2003 - VII B 71/03

    NZB: Darlegung von Zulassungsgründen

    Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311).

    Die Klägerin hat aus den von ihr genannten Entscheidungen des EuGH und des FG Düsseldorf keinen abstrakten Rechtssatz herausgestellt und diesem einen anderen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz gegenüber gestellt, der sich aus der Vorentscheidung ergibt, wie dies die schlüssige Darlegung einer Divergenz erfordert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819, und in BFH/NV 2002, 1311).

  • BFH, 02.12.2002 - VII B 203/02

    Vorschriftswidriges Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft

    Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2002 VII B 66/01, BFH/NV 2002, 1308; BFH-Beschluss vom 25. April 2002 II B 24/01, BFH/NV 2002, 1311, 1312).
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